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Kostenübernahme für Hörgeräte – Das zahlt die Krankenkasse wirklich

Grundsätzlich gilt: in Deutschland übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Hörgeräte. Wenn Sie ein Hörgerät benötigen, wird dieses von der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Festbetrag von bis zu 786,86 € pro Ohr bezuschusst. Der Festbetrag ergibt sich aus einem Beschluss des Spitzenverbands der Krankenkassen.

Voraussetzung für die Bezuschussung: Sie legen eine sogenannte Hörgeräteverordnung vor, die Sie von Ihrem Hals-Nasen-Ohren-Arzt erhalten, wenn ein Hörverlust nachgewiesen wurde. 

Im folgenden Artikel erfahren Sie unter anderem, wie Sie eine Kostenübernahme geltend machen, was eine Hörgeräteverordnung ist und wie Sie eine zuzahlungsfreie Hörhilfe erhalten können.

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung

Der deutsche Markt für Hörgeräte ist groß. Aktuell gibt es mehr als 1.000 Modelle, die sich in Preis, Design und Funktionen unterscheiden. Es ist also nicht gerade leicht, sich einen Überblick zu verschaffen.

Als Kassenpatient steht Ihnen die Möglichkeit offen, auf Hörgeräte zurückzugreifen, die für Sie kostenlos sind. Der Kauf eines Hörgeräts ist daher nicht zwingend mit hohen Kosten verbunden.

Beachten Sie jedoch, dass beim Einlösen der ärztlichen Hörgeräteverordnung eine Rezeptgebühr von 10 Euro fällig wird.

Wichtig: Hörakustiker sind dazu verpflichtet, Ihnen ein Hörgerät anzubieten, dessen Kosten zu 100% von der Krankenkasse übernommen wird.

So entstehen die Kosten für ein Hörgerät

Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus der Form- und Funktionsvielfalt sowie den verschiedenen Festbeträgen der Krankenkassen.

Neben den Kosten für das Hörgerät übernimmt die Versicherung zudem gesetzlich festgelegte Beträge für den Service des Akustikers.

Auch bei Reparaturen haben Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenkasse.

Sie sind sich nicht sicher, bei welchem Akustiker Sie eine Beratung in Anspruch nehmen möchten? Hier erfahren Sie, welche Hörakustiker in einer Umfrage der Stiftung Warentest am besten abschneiden.

Der Weg zur Kostenübernahme

Und welche Schritte sind konkret erforderlich, damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für ein Hörgerät übernimmt?

Die Kostenübernahme in 4 Schritten:

  1. Erhalt der Hörgeräteverordnung
  2. Termin beim Hörgeräteakustiker
  3. Antrag bei der Krankenkasse
  4. Schriftliche Zusage der Krankenkasse

Der erste Schritt ist der Besuch bei Ihrem HNO-Arzt. Um die Notwendigkeit eines Hörgeräts zu bestätigen, wird Ihnen vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt die sogenannte Hörgeräteverordnung ausgestellt.

Diese ist bei der Erstversorgung mit Hörgeräten zwingend erforderlich. Sie sollten bei Anzeichen einer Schwerhörigkeit daher direkt einen HNO-Arzt aufsuchen, damit der Arzt Ihr Hörvermögen untersuchen kann. Stellt der Arzt fest, dass ein Hörgerät notwendig ist, wird Ihnen direkt nach der Untersuchung die Hörgeräteverordnung ausgestellt. 

Mit der Verordnung suchen Sie im Anschluss einen Akustiker auf, um ein passenden Hörsystem auszuwählen. Hierbei lohnt es sich, bei Ihrer Krankenkasse nachzuhaken, ob Vertragspartner zur Verfügung stehen.

Zusammen mit dem Hörgeräteakustiker wählen Sie ein geeignetes Gerät aus und lassen sich hierzu einen Kostenvoranschlag erstellen. Auf dessen Basis und in Verbindung mit der ärztlichen Verordnung kann dann ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. 

Wichtig: Warten Sie unbedingt auf die Rückmeldung Ihrer Krankenkasse. Denn erst nach einer schriftlichen Zusage ist sicher, dass die Kasse den Festbetrag für das von Ihnen gewählte Gerät übernimmt.

Kassenhörgeräte – Die technischen Mindestanforderungen

Hörgeräte für Kassenpatienten unterliegen gewissen technischen Mindestanforderungen. Sie sollten daher darauf achten, dass Ihr zukünftiges Hörgerät die folgenden Anforderungen erfüllt – beim Hörgeräteakustiker sind Sie nämlich vor allem Kunde. Nicht Patient.  

So muss das Hörgerät mindestens mit Digitaltechnik ausgestattet sein. Digitale Hörgeräte haben den Vorteil, dass sie individuell auf die Hörschwäche des Patienten eingestellt werden können. Zudem wird der aufs Ohr treffende Schall durch die intelligente Signalverarbeitung automatisch reguliert. 

Ein geeignetes Hörgerät muss außerdem mindestens über 4 Kanäle und 3 Hörprogramme sowie eine Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung verfügen.

Auch eine Verstärkungsleistung von bis zu 75 Dezibel muss vorhanden sein.

Die Mindestanforderungen im Ãœberblick:

  • digitale Klangverarbeitung
  • 4 Frequenzkanäle
  • 3 Hörprogramme
  • Rückkopplungsunterdrückung

Hörgeräteakustiker können frei entscheiden, welche Hörhilfen sie als Kassengerät führen. Sie sind aber wie oben bereits erwähnt, in der Pflicht, auch Modelle anzubieten, die der Höhe des Festbetrags entsprechen, den die gesetzlichen Kassen übernehmen.

Je nach individuellem Bedarf kann ein Hörgerät aber schnell den Festbetrag der Krankenkasse übersteigen. Diese Mehrkosten müssen Sie selbst tragen. 

Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein teures Hörgerät medizinisch erforderlich ist (z. B. ein Gerät mit höherem Frequenzbereich). In diesem Fall kommt die gesetzliche Krankenversicherung auch für qualitativ hochwertigere Modelle auf.

Sonderfall: Private Krankenversicherung

Sie sind privat versichert? In diesem Fall unterscheidet sich das Verfahren zur Kostenübernahme für die Versorgung mit einem Hörgerät.

Zwar benötigen Sie auch hier die ärztliche Verordnung, die Erstattungsbeträge bei privaten Krankenversicherungen richten sich aber nach den individuellen Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Versicherung.

Oft werden die Kosten aber für qualitativ höherwertige Geräte komplett durch die PKV gedeckt.

Die Kostenübernahme  ist aber nicht garantiert: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie die vertraglichen Konditionen nochmals überprüfen oder im besten Fall einfach direkt Rücksprache mit der Versicherung halten.

Wahl des Hörakustikers

In Deutschland gibt es etwa 15.000 Hörakustiker und 6.600 Hörakustiker-Betriebe. Daher sollten Sie mindestens 2 Hörgeräteakustiker miteinander vergleichen, um eine allumfassende Beratung sicherzustellen.

Stiftung Warentest führte hierzu im Oktober 2019 eine Umfrage durch. Wir haben Ihnen die Ergebnisse hier aufbereitet.

Zahlung weiterer Dienstleistungen

Neben den Kosten für das eigentliche Hörgerät zahlt die Krankenkasse auch die Beratung, Programmierung und Anpassung Ihres Hörgeräts. Eine Einschränkung ergibt sich bei den für manche Geräte notwendigen Batterien. Hier werden Kosten lediglich bis zum 18. Lebensjahr des Versicherten übernommen. 

Antrag auf Ãœbernahme der Mehrkosten

Im Jahr 2009 hat der Bundessozialgerichtshof entschieden, dass Kassenhörgeräte immer so gut sein müssen, um körperliche Einschränkungen auszugleichen.

Das heißt im Umkehrschluss, dass Krankenkassen bei Patienten, die unter einer sehr starken Beeinträchtigung leiden, ebenfalls eine Versorgung sicherstellen müssen. Auch, wenn die Kosten höher sind, als der Betrag, der normalerweise übernommen wird.

Wenn Sie also kein Kassenhörgerät finden, das den medizinischen Bedarf abdeckt, sollten Sie umgehend Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen. In diesem Fall können Sie nämlich einen sogenannten Antrag auf Übernahme der Mehrkosten stellen.

Jan Becker, Tinnitus Selbsthilfe

Jan Becker

Gründer, Tinnitus Selbsthilfe

Herr Becker hat mit Hilfe von Hör-Experten und HNO-Ärzten alle wichtigen Informationen zu Tinnitus und anderen Hörschwierigkeiten auf diesem Portal aufbereitet.

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Quellen und weitere Literatur

Die besten Hörgeräte Deutschlands im Test 2022.

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